AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der con4m GmbH (Stand: 01.12.2004)

 

§ 1

Geltung der Bedingungen

1.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der con4m GmbH (im Folgenden: CON4M) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch CON4M schriftlich bestätigt werden.

 

 

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

1.

Die Angebote der CON4M sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

 

 

2.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

 

3.

Die Verkaufsangestellten der CON4M sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

 

 

4.

Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so wird CON4M von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.

 

 

§ 3

Preise

1.

Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich CON4M an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 1 Tag ab Abgabeerklärung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

 

2.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Lengede oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.

 

 

3.

CON4M berechnet bei einem Auftragswert unter 150 EUR einen Mindermengenzuschlag von 10 EUR.

 

 

§ 4

Liefer- und Leistungszeit

1.

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch CON4M steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von CON4M durch Lieferanten und Hersteller.

 

 

2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die CON4M die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von CON4M zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei CON4M , deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen CON4M, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

 

 

3.

Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist CON4M als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird CON4M von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CON4M nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

 

 

4.

Sofern CON4M die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von CON4M.

 

 

5.

CON4M ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

 

 

§ 5

Annahmeverzug

1.

Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist CON4M berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. CON4M kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

 

 

2.

Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an CON4M als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann CON4M den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

 

 

3.

Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann CON4M die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. CON4M ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

 

 

4.

Der Käufer hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

 

§ 6

Liefermenge

 

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt an CON4M oder den Frachtführer schriftlich angezeigt werden.

 

 

§ 7

Gefahrenübergang

1.

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Lengede vereinbart. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch CON4M hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

 

 

2.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der CON4M verlassen hat.

 

 

3.

Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

 

§ 8

Gewährleistung

1.

CON4M gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt grundsätzlich 12 Monate.

 

 

2.

Im Falle eines Mangels hat der Käufer CON4M zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.

 

 

3.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

 

 

4.

Der Käufer muss CON4M die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.

 

 

5.

Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, ist das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die CON4M GmbH, Marie-Curie-Str. 3c, 38268 Lengede, einzuschicken bzw. anzuliefern. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von CON4M frei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. CON4M übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.

 

 

6.

Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

 

7.

Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Fehler auf Fremdverschulden beruht, wird CON4M den Überprüfungsaufwand mit 25,00 EUR in Rechnung stellen.

 

 

8.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien.

 

 

9.

Gewährleistungsansprüche gegen CON4M stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

 

10.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens CON4M vorliegt. Im übrigen (z. B. Verbrauchsgüterkauf) gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

11.

Macht der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend und stellt CON4M bei Erbringen der Service-Dienstleistung fest, dass der Fehler durch falsche Bedienung des Gerätes, durch Installation inkompatibler Software oder Komponenten, die nicht von CON4M stammen oder durch Computer-Viren verursacht worden sind, so behält sich CON4M vor, eine Gebühr in Höhe von 100 EUR für eingeschickte Ware sowie eine Gebühr von 250 EUR für Vorort-Service-Einsätze zu erheben.

 

 

§ 9

Eigentumsvorbehalt

 

 

1.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die CON4M aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden CON4M vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die CON4M auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

2.

Die Ware bleibt Eigentum der CON4M (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für CON4M als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne CON4M zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für CON4M grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Eigentümer werden, räumt er CON4M bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für CON4M. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

 

 

3.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CON4M ab. CON4M ermächtigt ihn unwiderruflich, die an CON4M abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

 

4.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von CON4M hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

 

5.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist CON4M berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CON4M liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 

 

§ 10

Zahlung

1.

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CON4M bzw. die beauftragte Factoring-Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

 

 

2.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware wird gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert, sofern sich der Kunde nicht zum Verbotskunden erklärt.

 

 

3.

CON4M ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CON4M berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

 

 

4.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist CON4M berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

 

5.

Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist CON4M berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

 

 

6.

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

 

§ 11

Abtretungsverbot

 

Die Abtretung von Forderungen gegen CON4M an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

 

 

§ 12

Haftungsbeschränkung

1.

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen CON4M, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt im Sinne dieser Regelung unberührt.

 

 

2.

Ersatzfähig ist jeweils nur der vorhersehbare Schaden. CON4M haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

 

 

3.

Der Käufer ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung.

 

 

§ 13

Urheberrechte

 

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

 

§ 14

Geheimhaltung

 

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von CON4M zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von CON4M erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

 

 

§ 15

Datenschutz und Datenspeicherung

 

Die CON4M ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

 

 

§ 16

Export

 

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der CON4M, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

 

 

§ 17

Anwendbares Recht

1.

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CON4M und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der con4m GmbH der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. CON4M ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Lengede Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

 

 

2.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

 

§ 18

Werbung

 

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma CON4M per Email oder per Post ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.